Nach einem Schreiben vom Bundesfinanzministerium (BMF) ist die Anwendung der Kassensicherheitsverordnung verschoben worden.
Zusammengefasst sind die 4 wichtigesten Punkte:
- Die technischen Anpassungen und aufrüstungen müssen umgehende ausgeführt werden
- Die umsetzung und Aufrüstung (§146a AO) wird längstens bis zum 30 September 2020 nicht beanstandet
- Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung DSFinV-K wird für den Zeitraum der nichtbeanstandung nicht verwendet
- Von der Datenübermittlung nach §149a Abs. 4 AO ist abzusehen! Wann die elektronische Übermittlungsmöglichkeit eingesetzt werden kann wird im Bundessteuerblatt Teil 1 noch gesondert bekannt gegeben.
Unser Kooperationsparter hat ein Gerät im Zertifizierungsprozess des BSI und wir werden mit der Bereitstellung beginnen sobald dieses verfügbar ist