Ab dem Jahr 2020 sind deutsche Unternehmen dazu verpflichtet, elektronischen Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten. Rechtsgrundlage hierfür ist die Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV) des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. September 2017. Diese setzt verbindliche Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen.
Ab dem Jahr 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:
- Sicherheitsmodul
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. - Speichermedium
Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert - einheitliche digitale Schnittstelle
Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleisten.
Mehr dazu unter dem Thema Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV)